| Insolvenz | ||
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein Beispiel handelt und nicht für alle Fälle anwendbar ist. Es ist notwendig den einzelnen Fall individuell zu analysieren um die geeignete Strategie unter Berücksichtigung der europaweit gültigen Gesetze und Verordnungen zu definieren, wobei neben den Bezügen der hier dargestellten Möglichkeiten noch eine Vielzahl von ergänzenden Bestimmungen und Verordnungen erfolgsentscheidend sind. Die Gefahr besteht darin, dass durch eine unsachgemäße Vorgehensweise Chancen unwiederbringlich verwirkt werden.
I Überblick Unter bestimmten Umständen kann es für deutsche Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten attraktiv sein, ein Insolvenzverfahren nicht in Deutschland (und nach deutschem Recht), sondern in Frankreich durchzuführen. Diese Zusammenfassung beleuchtet die Vorteile eines solchen Vorgehens, die notwendigen Voraussetzungen und die Wirkungen sowie die geltenden Rechtsgrundlagen.
II Rechtsgrundlagen Zu beachten sind hier die deutsche Insolvenzordnung, besonders die §§ 335 ff (internationales Insolvenzrecht) sowie der französische Code de la Consommation, 3. Buch, 3. Titel (Traitement des situations de surendettement). Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren spielt keine entscheidende Rolle, da sie laut ihrem Anhang auf das französische Verbraucherentschuldungsverfahren nicht anwendbar ist.
III. Vorteile Das französische Insolvenzrecht sieht eine Restschuldbefreiung, also die gerichtliche Löschung aller Schulden, bereits am Ende des Insolvenzverfahrens (nach ca. zwölf bis achtzehn Monaten) und nicht, wie in Deutschland, erst nach einer sechsjährigen Frist vor, innerhalb der alle Einkünfte abgetreten werden müssen. Es ist demnach in Frankreich sehr viel leichter, sich von den Schulden befreien zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen (IX ZB 51/00), dass eine in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkannt wird und daher auch gegen deutsche Gläubiger wirkt.
IV. Voraussetzungen Damit das Verfahren durchgeführt werden kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. 1) Voraussetzungen für die Anwendung des Code de la Consommation Der Code de la Consommation ist französisches Recht. Er kann nur dann für das Verfahren gelten, wenn es insgesamt unter das französische Recht fällt. Wenn das französische Gericht seine Zuständigkeit annimmt und das Verfahren eröffnet, bleibt diese Entscheidung wirksam, selbst wenn der Schuldner nach dem Antrag, aber vor Eröffnung des Verfahrens das Land wieder verlässt. Das hat der EuGH (europäische Gerichtshof) am 17.1.2006 unter dem Aktenzeichen C-1/04 entschieden. Auch daraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt der Interessen vor der Eröffnung des Verfahrens in Frankreich liegen muss, da sich eine französische Zuständigkeit nach diesem Urteil nicht mehr herstellen lässt, wenn ein Verfahren in Deutschland eröffnet wurde. Umgekehrt steht einem Umzug nach Deutschland nichts entgegen, wenn das Verfahren in Frankreich einmal eröffnet wurde. Ursprünglich hatten französische Gerichte verlangt, dass der Mittelpunkt der Interessen schon eine geraume Zeit in Frankreich lag (sechs Monate), bevor ein Verfahren beantragt wurde. Das französische Justizministerium hat inzwischen festgestellt, dass diese Frist von EU-Ausländern wie z.B. Deutschen nicht verlangt werden kann (Bulletin officiel du ministère de la justice No. 89, 1. Jan – 31.Mar 2003, I – 1 – 2.1). Darin wird jedoch festgelegt, dass die bisherige französische Annahme, dass die französischen Behörden erst zuständig sind, wenn die Verlegung des Wohn- oder Unternehmenssitzes in den Geltungsbereich des Code de Consommation mehr als sechs Monate her ist, nicht mit den Bedingungen der Verordnung vereinbar ist. Trotzdem bleibt eine Missbrauchskontrolle anwendbar, so dass die französischen Behörden sehr wohl überprüfen, ob die Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich alleine dazu dient, den Gläubigern oder einigen von ihnen zu entfliehen. Im angeführten Urteil hat der Bundesgerichtshof besonders hervorgehoben, dass die Zuständigkeit aus deutscher Sicht nur nach dem Wohnsitz bestimmt wird, und dass die Entscheidung des französischen Gerichts darüber anerkannt wird. Das gilt sogar in dem Fall, dass der Schuldner grenznah wohnt, in Deutschland arbeitet und vor den französischen Behörden und Gerichten einen Dolmetscher benötigt. Auch der Bundesgerichtshof hat aber bestätigend hervorgehoben, dass der betroffene Schuldner seinen Wohnsitz permanent oder zumindest für längere Zeit (sechs Jahre) nach Frankreich verlegt hat, so dass von einem Missbrauch nicht auszugehen ist. Er hat aber auch gleich die Gründe dargetan, die vernünftiger Weise für die Wohnsitzverlegung nach Frankreich (bei Arbeit in Deutschland) sprechen und noch keinen Missbrauch bedeuten. Dies sind:
Solange unter diesen Gesichtspunkten die Wohnsitzverlegung vorteilhaft und vor allem praktisch erscheint (grenznahe Tätigkeit in Deutschland!), spricht also nichts dafür, einen Missbrauch anzunehmen und die Restschuldbefreiung nach französischem Recht anzugreifen. Das bedeutet, wer längere Zeit und mit guten Gründen in Frankreich wohnt, braucht nicht zu befürchten, dass ein französisches Insolvenzverfahren unzulässig wäre. 2) Voraussetzungen des Code de Consommation für das Verfahren Die Voraussetzungen sind gestaffelt; es gibt Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Verfahren überhaupt möglich ist, und es hängt von weiteren Bedingungen ab, wie das Verfahren durchgeführt wird, dazu siehe unten. Für das Verfahren allgemein verlangt Art. L.330-1 des CdC eine Überschuldungssituation und beschreibt sie so: die offensichtliche Unmöglichkeit für den redlichen Schuldner, für seine gesamten – nicht beruflich verursachten – Schulden einzustehen. Das entspricht in etwa der Überschuldung nach deutschem Recht. Die Bedingung ist dann erfüllt, wenn das vorhandene Kapital offensichtlich nicht ausreicht, die Schulden zu begleichen. Vorsicht ist geboten beim Merkmal des „redlichen“ Schuldners; das französische Recht lässt die Entschuldung nicht zu, wenn die Situation der Überschuldung absichtlich (eben, um die Entschuldung zu erreichen) herbeigeführt wurde. 3) persönliche Voraussetzungen Da ein Wohnsitz in Frankreich begründet werden muss, für den laufende Kosten anfallen, ist das ganze Verfahren erst ab einem bestimmten Volumen wirklich vorteilhaft. Als Richtwert kann hier von einem Umfang der Verbindlichkeiten von ca. 70.000 € ausgegangen werden. 4) nötige Unterlagen Der Antrag an die Kommission muss enthalten:
Mit dem Antrag müssen alle Unterlagen bei der Kommission eingereicht werden, die die Angaben belegen und die Redlichkeit des Schuldners darlegen (also Ausweis, besonders der französische Ausländerausweis, Heirats- und Geburtsurkunden, Schuldtitel, Steuererklärungen und –bescheide). Der Antrag ist auf die Erstellung eines „plan conventionnel“ (einvernehmlicher Schuldenbereinigungsplan) gerichtet und wird an das Sekretariat der Kommission gerichtet, das bedeutet, an die zuständige Geschäftsstelle der Banque de France. V Verfahren Auf Antrag untersucht dann eine Kommission die Situation des Schuldners und stellt fest, ob wirklich die Überschuldung vorliegt. Dazu muss der Schuldner eine umfassende Erklärung über sein Vermögen und seine Schulden einreichen, die Gläubiger werden selbst aufgefordert, sich dazu zu erklären. Hier müssen unbedingt vollständige Angaben gemacht werden, da die Entscheidungen bezüglich der einzelnen Forderungen und die Entschuldung gegenüber Gläubigern nicht gilt, die man der Kommission verschwiegen hat. Die Kommission kann ferner bei allen möglichen Stellen Auskünfte einholen. Die Kommission entscheidet dann zwischen verschiedenen Maßnahmen, die von einem komplexen Schuldenbereinigungsplan bis zu Vollstreckungshemmungen und Zahlungserleichterungen reichen. An vielen dieser Verfahrensschritte werden die Gläubiger beteiligt, und besonders der Schuldenbereinigungsplan ist zu einem Großteil Sache von Verhandlungen und Einigungen mit den Gläubigern. Zusätzlich wird ein Richter bestimmt, den man anrufen kann, um sich gegen Handlungen oder Entscheidungen der Kommission zu beschweren. Dieser Richter ist auch für das weitere Verfahren zuständig. Sofern sie erfolgreich beschlossen werden, kann der Richter die Maßnahmen der Kommission, auch und besonders die im allgemeinen Einverständnis ergriffenen, mit Rechtskraft versehen. Falls eine Einigung scheitert, kann die Kommission verschiedene Stundungs-, Umschuldungs- oder Erlassmöglichkeiten empfehlen und hierfür Bedingungen an den Schuldner stellen. Erscheint dies nicht aussichtsreich, besteht auch die Möglichkeit, dass die Durchsetzbarkeit aller Schulden für zwei Jahre ausgesetzt wird, an deren Ende die Kommission erneut entscheidet. Wenn diese Maßnahmen aussichtslos erscheinen – auch während der Durchführung dieser Maßnahmen – kann die Kommission, auf Antrag des Schuldners und nachdem sie seine Redlichkeit festgestellt hat – ein Schuldenbereinigungsverfahren beim Abwicklungsrichter beantragen. Eventuelle Entschuldungspläne u.ä. sind damit hinfällig. Der Richter ruft sodann den Schuldner und die Gläubiger zu einer Konferenz zusammen, in der nochmals eine Einigung gesucht wird und er sich von der Redlichkeit des Schuldners überzeugt. Am Ende der Konferenz kann er durch Urteil das Entschuldungsverfahren eröffnen. Der Richter sammelt dann die Forderungen der Gläubiger (unter einer Ausschlussfrist), und ordnet die Liquidation an. Ein Liquidator wird bestimmt, der das Vermögen des Schuldners veräußert und die Gläubiger befriedigt. Wenn das verwertete Vermögen nicht ausreicht oder von vornherein kein verwertbares Vermögen da ist, beschließt der Richter die Löschung der Schulden. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die zu beachten sind. Geldstrafen sind von einer Löschung ausgeschlossen, Unterhaltsschulden und Entschädigungen, die durch Strafurteil festgelegt wurden, können nur mit Zustimmung des Gläubigers gelöscht werden. Wer falsche Erklärungen abgibt, Teile des Vermögens verschleiert oder unterschlägt oder dies auch nur versucht, bekommt keine Restschuldbefreiung. Das gleiche gilt, wenn man während des Verfahrens ohne die Zustimmung des Richters oder der Kommission weitere Kredite aufnimmt oder Gegenstände aus dem Vermögen veräußert. Der Verkauf ist Sache des Liquidators. Dieses ganze Verfahren kann nochmals zwischen neun und zwölf Monaten dauern. Es folgt eine Eintragung in eine Schuldnerliste für acht Jahre. Weiterführende Fachinformationen erhalten Sie unter der Rubrik „Fachpublikum“. |